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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bootswerft Männich AG

14 Nov 2023
  1. Vertragsparteien, Anwendungsbereich und Geltung der AGB

Auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen zwischen der Bootswerft Männich AG als Verkäufer (im Folgenden: "Verkäufer") und dem Kunden als Käufer (im Folgenden: "Käufer") abgewickelten Rechtsgeschäfte finden ausschliesslich der schriftliche Kaufvertrag und die vorliegenden Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung.

  1. Zustandekommen und Änderungen des Vertrages
    1. Der Vertrag kommt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien zustande.
    2. Mündlich getroffene Abreden betreffend Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen entfalten nur Rechtswirkungen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Vertragsinhalt
    1. Die im Kaufvertrag oder Prospekt enthaltenen Angaben über den Kaufgegenstand gelten unter Vorbehalt allfälliger, vom Hersteller vorgenommener Konstruktions-, Form- oder Ausstattungsänderungen. Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen die neuste Ausführung zu liefern.
    2. Geringfügige Abweichungen berechtigen weder zur Erhebung einer Mängelrüge noch zu einem Vertragsrücktritt, ausser ein Merkmal des Kaufgegenstandes sei von den Parteien übereinstimmend ausdrücklich und schriftlich als eine wesentliche Grundlage des Vertrages bezeichnet worden.
    3. Angaben über Gewichte, Längen, Breiten, Betriebskosten, Leistung, Geschwindigkeiten usw. des Kaufgegenstandes stellen lediglich "Ungefähr-Angaben" dar.
  3. Preis
    1. Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.
    2. Der Kaufpreis gilt ab Ablieferungsort bzw. ab Werft. Nebenkosten, wie z.B. für eine Transportversicherung, den Verlad, die Überführung, die Fracht etc. an einen vom Käufer bezeichneten Ort gehen zu seinen Lasten.
    3. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die Weitergabe von Herstellerpreiserhöhungen, falls und wie im Kaufvertrag vermerkt.
  4. Lieferverpflichtung des Verkäufers und Lieferfrist
    1. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer ist, dass der Käufer die Zahlungsbedingungen und weiteren Verpflichtungen einhält. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    2. Verlangt der Käufer vor der Ablieferung des Kaufgegenstandes eine vom Vertrag abweichende Ausführung, wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der zustande gekommenen Vertragsänderung unterbrochen und zusätzlich um eine für die Ausführungsänderung erforderliche Zeit verlängert. Lieferverzögerungen des Verkäufers geben dem Käufer kein Recht auf Entschädigung oder Zurückhaltung des Kaufpreises.
    3. Wird der Liefertermin vom Verkäufer um mehr als drei Monate überschritten, hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird der Vertragsgegenstand auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert, kann der Käufer mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten.
    4. Dieses Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht bzw. fällt dahin, wenn:
      • vom Käufer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung unentbehrlich sind, nicht rechtzeitig gemacht werden,
      • sich die Lieferanten des Verkäufers ihrerseits im Lieferungsverzug befinden,
      • Transporthindernisse eintreten oder der Kaufgegenstand während des Transportes beschädigt wird,
      • die Lieferung durch höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung, Streiks, Epidemie/Pandemie, staatliche Einschränkungen usw. verzögert wird.
    5. Tritt der Käufer wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist vom Vertrag zurück, ist der Verkäufer nur zur Rückzahlung ev. geleisteter Anzahlungen verpflichtet. Eine Verzinsung dieses Betrages erfolgt nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, ausser der Verkäufer habe die Nichteinhaltung der Lieferfrist grobfahrlässig oder absichtlich verursacht.
  1. Erfüllungsort

Vorbehältlich einer davon abweichenden ausdrücklichen Abrede ist Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und alle anderen beidseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag der Sitz des Verkäufers.

  1. Abnahmeverpflichtung des Käufers
    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand beim Verkäufer oder am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
    2. Erfolgt die Übernahme nicht innert einer vom Verkäufer gegebenenfalls nach Ablauf der Lieferfrist angesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne Nachweis eines Schadens eine Konventionalstrafe bis zur Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Der Verkäufer kann ausserdem weiteren Schaden geltend machen.
  2. Übergang von Nutzen und Gefahr

Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer geht die Gefahr auf diesen über.

  1. Zahlungsbedingungen
    1. Vorbehältlich ausdrücklich festgesetzter abweichender Zahlungstermine ist der Kaufpreis bis spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme des Kaufgegenstandes vollständig zu bezahlen. Bei Finanzierungskäufen (Leasing und Ähnliches) muss die unwiderrufliche Zahlungszusage durch das finanzierende Institut bis spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme des Kaufgegenstandes vorliegen.
    2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann bzw. wenn er sich im Besitz der unwiderruflichen Zahlungszusage des finanzierenden Instituts befindet.
    3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine hat der Käufer, ohne dass eine Mahnung notwendig wäre, vom Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit an einen Verzugszins in der Höhe von 1% pro Monat zu entrichten.
    4. Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe des ev. bereits gelieferten Kaufgegenstandes zu verlangen.
    5. Im Falle eines Vertragsrücktritts ist der Verkäufer zudem berechtigt, vorbehältlich höherer Ansprüche bei weitergehender Abnutzung und/oder Beschädigung des Kaufgegenstandes für jeden Tag, während welchem sich der Kaufgegenstand im Besitz des Käufers befunden hat, mindestens 1% des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu verlangen.
    6. Die Verrechnung allfälliger Gegenforderungen des Käufers mit Forderungen des Verkäufers ist nicht zulässig.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung des Kaufvertrages und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises gilt zugunsten des Verkäufers oder der Finanzierungsgesellschaft ein Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB auf dem Kaufgegenstand und dem Zubehör als vereinbart. Der Verkäufer ist ausdrücklich ermächtigt, gestützt auf den Kaufvertrag diesen Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers in das entsprechende Register eintragen zu lassen. Der Kaufvertrag stellt das schriftliche Einverständnis des Käufers zu einer solchen Eintragung in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten dar (Art.4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte).
    2. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung den Kaufgegenstand gegen alle Risiken (Vollkasko) versichern zu lassen, wobei die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Schadenfall automatisch als an den Verkäufer abgetreten gelten.
  2. Dahinfallen des Vertrages

Falls der Vertrag aus anderen als den vorstehend beschriebenen Gründen dahinfällt, ist der Verkäufer nur zur Rückerstattung ev. geleisteter Anzahlungen verpflichtet. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer ist ausgeschlossen, ausser der Verkäufer habe die Rücktrittsgründe grobfahrlässig oder absichtlich verursacht.

  1. Prüfung der Kaufsache
    1. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand nach Anzeige der Bereitstellung beim Verkäufer oder am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.
    2. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, sind diese vom Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
      Werden bis spätestens 10 Tage nach Übernahme des Kaufgegenstandes weder eine Prüfung vorgenommen noch schriftlich Mängel gerügt, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen.
  1. Garantie statt Gewährleistung bei Neufahrzeugen/Neubooten/Neugegenständen
    1. In Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen über die Sachgewährleistung und unter deren Wegbedingung leistet der Verkäufer für Teile, die er selbst hergestellt hat (Eigenfabrikate), eine Garantie von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
    2. Diese Garantie erstreckt und beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf eine raschestmögliche Reparatur oder ein Ersetzen der derjenigen Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar wurden. Ersetzte Teile gehen entschädigungslos ins Eigentum des Verkäufers über.
    3. Für alle Kaufgegenstände, die von Lieferanten des Verkäufers stammen (Fremdprodukte), geht der Garantieanspruch des Käufers nur so weit, wie der Verkäufer einen solchen seinen Lieferanten gegenüber geltend machen kann (Werksgarantie). Der Verkäufer tritt allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten auf Verlangen an den Käufer ab.
    4. Über diese Werksgarantie hinaus trägt der Verkäufer nur die Kosten, die durch die Reparatur und/oder den Ersatz der schadhaften Teile in seiner Werkstätte/Werft entstehen.
    5. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht in seiner Arbeitsstätte/Werft repariert oder ersetzt werden oder wünscht der Käufer die Vornahme der Reparaturarbeiten an einem anderen Ort als beim Verkäufer, gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten (z.B. für Fahrten, aufgewendete Reisezeit etc.) zu seinen Lasten.
    6. Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche wie z.B. Minderung oder Wandelung sowie Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens jeglicher Art werden sowohl bei Eigenfabrikaten als auch bei Fremdprodukten im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich wegbedungen.
    7. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge
      • Zweckwidriger Benutzung
      • unsachgemässer Handhabung (z.B. übermässige Beanspruchung)
      • Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
      • unterlassener und/oder unzulänglicher Wartung (z.B. Nichteinhaltung von Serviceintervallen),
      • natürlicher Abnutzung (z.B. von Gläsern, Spiegeln, Teppichen, mit Lack und Ölfarbe behandelten Flächen, Gelcoats etc.),
      • äusserer Einflüsse, insbesondere höherer Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung, Elementarschäden),
      • aller weiterer Gründe, welche weder von der Verkäuferin noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.
    8. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer oder von diesem beauftragte Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornehmen.
    9. Die Garantieansprüche aus dem Kaufvertrag können nicht selbständig abgetreten werden, sondern nur im Rahman eines Verkaufes des Vertragsgegenstandes an einen Dritten auf diesen übergehen.
  1. Keine Garantie, keine Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen/-booten/-gegenständen

Für Occasions-Boote/Occasions-Fahrzeuge und/oder gebrauchte Gegenstände gewährt der Verkäufer keine Garantie, ausser eine solche sei ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich wegbedungen.

  1. Datenschutz

Die / der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass die Daten von ihm/ihr und die mit der Vertragsabwicklung verbundenen Daten zwecks ordnungsgemässer Abwicklung der vertraglichen Beziehung sowie zu Marketing- und Kommunikationszwecken von der Bootswerft Männich AG bearbeitet werden.

  1. Anwendbares Recht
    1. Auf den Kaufvertrag und sämtliche Nachträge/Ergänzungen dazu, dessen Zustandekommen, Inhalt, Wirkungen, Auflösung und Folgen findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird wegbedungen.
    2. Zugunsten des Käufers vorbehalten bleiben allfällig anwendbare, gesetzlich zwingende Verbraucherschutzvorschriften.
  2. Gerichtsstand
    1. Für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten aus diesem Vertrag und allfälligen Ergänzungen/Nachträgen dazu, vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand die am jeweiligen Domizil des Verkäufers zuständigen ordentlichen Gerichte.
    2. Zugunsten des Käufers vorbehalten bleiben allfällig anwendbare, gesetzlich zwingende Verbrauchergerichtsstände.

Stand: Februar 2022